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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Expoware GmbH & Co. KG

1. Geltung der Bedingungen

(1) Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die im Folgenden abgedruckten Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit dem Entgegennehmen der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2. Vertragsabschluß

(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angaben sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Darstellungen in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und nur wirksam, wenn wir schriftlich bestätigt haben. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung.

3. Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren allgemeinen Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sofern nicht anders vereinbart gelten unsere Listenpreise.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager einschließlich normaler Verpackung.

4. Liefer- und Leistungszeit

(1) Die Lieferung erfolgt unfrei und ist abhängig von der Verfügbarkeit. Der Vertrag mit dem Käufer wird unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer abgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, technische Ausfälle usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits in Verzug befinden oder wenn wir auf die Mitwirkung oder Information des Käufers warten oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert sind.

(2) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert oder dem Käufer zuvor längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist, ist er berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Verzug setzt in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer voraus. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro Woche, höchstens aber 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Falls der Kunde die Lieferverzögerungen durch die Annahme der Ware akzeptiert, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Verzugsentschädigung. Das gleiche gilt, falls die Lieferung zu 80% erbracht ist. Dies gilt nicht bei eigenem grobem Verschulden. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(5) Ein ganz oder teilweiser Zahlungsverzug des Käufers entbindet uns von der Verpflichtung weiterer Lieferungen, auch wenn hierfür bereits eine Auftragsbestätigung schriftlich erteilt wurde. Für etwaige hieraus resultierende Schäden bzw. Schadensersatzansprüche des Käufers oder Dritter halten wir nicht bzw. treten wir nicht ein.

5. Versand und Gefahrenübergang

(1) Wir versenden die Ware ab unserem Lager auf Kosten des Käufers. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl des Versandmittels.

(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Zahlung und Hinweise zur Bonitätsprüfung im Rahmen des Factorings

(1) Kunden, mit denen wir bereits eine Geschäftsbeziehung haben, beliefern wir, Bonität vorausgesetzt, auf Rechnung. Wir behalten uns das jederzeitige Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorauszahlung durchzuführen, insbesondere wenn der Kunde mit einer Forderung von uns in Verzug gerät oder Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
(2) Der Kunde willigt ein, dass die Expoware GmbH & Co. KG seine Daten, die er uns im Rahmen der Kaufanbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages zur Verfügung stellt, an die SCHUFA Holding AG (nachfolgende SCHUFA) oder eine andere Wirtschaftsauskunftei zum Zwecke der Kreditprüfung übermitteln, um Auskünfte über ihn von der SCHUFA bzw. einer anderen Wirtschaftsauskunftei zu erhalten. Die Einwilligung kann vom Kunden mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Unabhängig davon können wir der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Vollstreckungsbescheid oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Die SCHUFA speichert und übermittelt Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Scoreverfahren enthält ein Merkblatt, das unter SCHUFA.de eingesehen werden kann. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherzentrum Hannover, Postfach 5640, 30056 Hannover. Die Adressen etwaiger anderen Wirtschaftsauskunfteien werden dem Kunden auf Anfrage gerne mitgeteilt.

(3) Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug zu zahlen. Sonderkonditionen, wie Zahlungsziele oder der Abzug von Skonto, bedarf gesonderter Vereinbarung. Verzug des Käufers tritt spätestens dreißig Tage nach Rechnungseintritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zusätzlich tritt Verzug durch Mahnung ein.

(4) Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders laufender

Bestimmungen des Käufers zu entscheiden, auf welche Forderungen eine Zahlung angerechnet wird. Mangels Bestimmung werden eingehende Zahlungen zunächst auf angefallene Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.

(3) Wir liefern bei Erstkunden gegen Vorkasse, Nachnahme oder Bankeinzug. Der Bankeinzug wird 7 Tage nach Erhalt der

Ware aktiviert.

(4) Ist der Käufer in Verzug, so hat er zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen in Höhe von 8% jährlich über dem Basiszinssatz (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer oder höherer Schäden bleibt vorbehalten.

(5) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, bzw. seine Zahlungen einstellt, wenn wir das Mahnverfahren gegen ihn einleiten müssen oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditgewährung nach kaufmännischen Gepflogenheiten ausschließen, sind wir berechtigt unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 7, Abs. 7 bleibt unberührt.

7. Gewährleistung

(1) Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl und zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers oder dessen Abnehmer – Ersatz oder bessern nach (Nacherfüllung). Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig.

(2) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs. Dazu zählen z.B. kleinste Farbspritzer / Farbabweichungen im Digitaldruck, die durch das Druckverfahren hervorgerufen werden und nur aus nächster Nähe sichtbar sind. Diese stellen im Großformatdruck z.B. bei Flaggen oder Messewandverkleidungen, die aus großer Entfernung betrachtet werden, keinen Reklamationsgrund dar. Geringfügige Änderungen der Kaufsache aufgrund technischen Fortschritts gelten nicht als Mangel. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.

(3) Falls für einzelne Ware nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung.

(4) Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Käufer muss bei einem Mangel zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen. Erst wenn

dieses Verlangen trotz Fristsetzung ergebnislos geblieben ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Minderung verlangen oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz geltend machen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer bestimmte Art der Nacherfüllung abzulehnen und Nacherfüllung in der anderen Art und Weise vorzunehmen, wenn dies dem Ziel der Mängelbeseitigung in gleicher Weise entspricht und ohne besonderen Nachteil für den Käufer möglich ist.

(6) Wir leisten für Nachlieferung und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Ware; bei Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

(7) Dem Käufer stehen wegen seiner vorgenannten Rechte keine Zurückhaltungsrechte bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Im Übrigen darf der Käufer sein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe einer fiktiven Minderung ausüben.

(8) Für Rechtsmängel die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses

§7 entsprechend.

8. Haftung

(1) Soweit nicht in §7 oder anderen Bestimmungen ausdrücklich zugestanden, sind Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, aus der Anbahnung oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten und aus unerlaubter Handlung sowie für Ersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

(2) Der Haftungsausschluss dieses §8 Nr. 1 gilt nicht für Schäden aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 12 Monaten, spätestens mit Eintritt der Verjährung der Sachmängel nach §7

Nr. 3.

(5) Der Besteller hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach § 478 BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, gewährt der Käufer uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich unser Eigentum. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Ware gelten stets wir als Eigentümer, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer in Höhe der offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich

benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.

10. Rechte

(1) Alle Rechte an dem Erzeugnis, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Käufer ausschließlich uns zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Käufers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen bei uns entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses.

(2) Wir gewährleisten, dass der Ware keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung deines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Waren gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, werden wir nach unserer Wahl ein Nutzungsrecht für die Ware erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Ware austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, werden wir die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen jedoch nur dann, wenn der Käufer uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten werden.

(3) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Erzeugnis vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Erzeugnissen eingesetzt wird.

11. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht

(1) Für Kaufleute ist das für den Sitz der Niederlassung Berlin zuständige Gericht (Amtsgericht bzw. das übergeordnete Landgericht Berlin) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht. Gelingt dies nicht, treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.

12. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Druck und Grafik

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Expoware GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Repro- des

Auftragnehmers verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

1.3. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet dem Auftragsnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, den Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

1.7. Der Auftragnehmer geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

1.8. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, sein Logo zumindest aber einen Hinweis auf das Urheberrecht einzubringen. Der Auftraggeber wird alle Schutzmarken wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt für alle angebrachten Hinweise auf den Urheber.

2. Vergütung

2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die sich an ortsüblichen Preisen aus der Branche des Auftragnehmers orientieren.

Wenn nicht anders vereinbart trägt der Stundensatz mindestens 50 €. Die Vergütungen sind zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

2.2. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für in Auftrag gegebene Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

2.3. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

2.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

3. Mitwirkungspflicht

3.1. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.

3.2. Der Auftraggeber liefert alle notwendigen Daten, zeitgerecht und in digitaler Form.

3.3. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Entwürfe und/oder Testversionen für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen im Ablauf einer Frist von 10 Werktagen als genehmigt, soweit er keine Korrekturaufforderung erhält.

4. Termine, Fristen und Leistungen

4.1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2. Ist die Leistung des Auftragnehmers von der Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

4.3. Bei Verzögerung infolge von Veränderungen der Anforderung des Auftraggebers, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

4.4. Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

5. Fremdleistungen

5.1. Der Auftragnehmer wird nur mittels schriftlicher Vollmacht vom Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

5.2. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Interesse und auf Wunsch des Auftraggebers im Namen und für Rechnung des

Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

6. Eigentum, Rückgabepflicht

6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Auftragnehmer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschränkt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.2. Bei Beschädigungen oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7. Herausgabe von Daten

7.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

7.2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.

7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

7.4. Der Auftragnehmer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

8.2. Soll der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber dafür eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

9.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

9.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

9.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wettbewerbs- und markenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

9.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Mitteilung

11.1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronische Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

11.2. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

11.3. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Expoware GmbH & Co. KG

01. Januar 2009

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